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   BFH, 09.07.2003 - I B 183/02   

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https://dejure.org/2003,7471
BFH, 09.07.2003 - I B 183/02 (https://dejure.org/2003,7471)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2003 - I B 183/02 (https://dejure.org/2003,7471)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - I B 183/02 (https://dejure.org/2003,7471)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 162; ; AO 1977 § 164; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VGA, Mietvertrag

  • datenbank.nwb.de

    VGA bei Zahlung von Miet- und Pachtzinsen an Gesellschafter und deren Angehörige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angemessenheit von Pachtzinszahlungen; Pachtvertrag zwischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Mietverträge zwischen Kapitalgesellschaften und Gesellschaftern
    Vermietung an eine KapGes
    Allgemeines
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 183/02
    Das gilt auch im Zusammenhang mit Miet- und Pachtzinsen, die die Gesellschaft an ihre Gesellschafter zahlt (BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230, BFH/NV 1999, 1160, 1164, m.w.N.).

    Zwar mag es richtig sein, dass --wie die Klägerin meint-- die Angemessenheit eines Pachtzinses nicht ausschließlich an den Bedürfnissen des Pächters gemessen werden kann, sondern auch die Belange des Verpächters berücksichtigt werden müssen (BFH-Urteil in BFHE 185, 230, BFH/NV 1998, 1160, 1164; Söffing, Die Betriebsaufspaltung, 2. Aufl., S. 304; FG München, Beschluss vom 15. Juli 1992 15 V 614/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1993, 172, m.w.N.).

  • FG München, 15.07.1992 - 15 V 614/92
    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 183/02
    Zwar mag es richtig sein, dass --wie die Klägerin meint-- die Angemessenheit eines Pachtzinses nicht ausschließlich an den Bedürfnissen des Pächters gemessen werden kann, sondern auch die Belange des Verpächters berücksichtigt werden müssen (BFH-Urteil in BFHE 185, 230, BFH/NV 1998, 1160, 1164; Söffing, Die Betriebsaufspaltung, 2. Aufl., S. 304; FG München, Beschluss vom 15. Juli 1992 15 V 614/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1993, 172, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.1977 - I R 11/75

    Angemessener Pachtzins - GmbH - Pacht eines Betriebes - Verdeckte

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 183/02
    Das entspricht, wie auch die Klägerin nicht verkennt, der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 4. Mai 1977 I R 11/75, BFHE 122, 279, BStBl II 1977, 679).
  • BFH, 27.09.2001 - XI B 25/01

    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit - Rechtsanwalt - Einkommensteuer -

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 183/02
    Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) die betreffende Frage bereits entschieden hat; das gilt unabhängig davon, ob das FG in der konkret zu beurteilenden Entscheidung die Vorgaben des BFH zutreffend umgesetzt hat oder nicht (BFH-Beschlüsse vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 7. Januar 2002 III B 61/01, BFH/NV 2002, 666; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 FGO Rz. 24, m.w.N.).
  • BFH, 03.07.2002 - XI R 17/01

    Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 183/02
    Sie beruft sich vielmehr ausschließlich darauf, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Finanzbehörde nach Treu und Glauben an einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 gehindert sein kann, wenn sie die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht (§ 88 AO 1977) schon vor Erlass der voraufgegangenen Steuerbescheide hätte erkennen können (BFH-Urteile vom 3. Juli 2002 XI R 27/01, BFH/NV 2003, 19; XI R 17/01, BFH/NV 2003, 137; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 173 AO Rz. 62, m.w.N.).
  • BFH, 03.07.2002 - XI R 27/01

    Inhalt der Steuererklärung; Mitwirkungspflicht des Stpfl.;

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 183/02
    Sie beruft sich vielmehr ausschließlich darauf, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Finanzbehörde nach Treu und Glauben an einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 gehindert sein kann, wenn sie die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht (§ 88 AO 1977) schon vor Erlass der voraufgegangenen Steuerbescheide hätte erkennen können (BFH-Urteile vom 3. Juli 2002 XI R 27/01, BFH/NV 2003, 19; XI R 17/01, BFH/NV 2003, 137; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 173 AO Rz. 62, m.w.N.).
  • BFH, 07.01.2002 - III B 61/01

    NZB; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 183/02
    Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) die betreffende Frage bereits entschieden hat; das gilt unabhängig davon, ob das FG in der konkret zu beurteilenden Entscheidung die Vorgaben des BFH zutreffend umgesetzt hat oder nicht (BFH-Beschlüsse vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 7. Januar 2002 III B 61/01, BFH/NV 2002, 666; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 FGO Rz. 24, m.w.N.).
  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 184/84

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Anforderungen an das

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 183/02
    Denn es ist geklärt, dass einerseits die Finanzbehörde bei Mitwirkung eines Beraters an der Steuererklärung in besonderem Maße auf die vollständige Darstellung der möglicherweise entscheidungserheblichen Umstände vertrauen darf (BFH-Urteile vom 14. November 1986 III R 161/82, BFH/NV 1987, 414; vom 22. November 1988 VIII R 184/84, BFH/NV 1989, 726; Tipke/Kruse, a.a.O., § 173 AO Rz. 65, m.w.N.), andererseits aber auch in diesem Fall sich ohne weiteres aufdrängenden Zweifeln nachgehen muss (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 414, 415).
  • BFH, 14.11.1986 - III R 161/82

    Anwendbarkeit der Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 183/02
    Denn es ist geklärt, dass einerseits die Finanzbehörde bei Mitwirkung eines Beraters an der Steuererklärung in besonderem Maße auf die vollständige Darstellung der möglicherweise entscheidungserheblichen Umstände vertrauen darf (BFH-Urteile vom 14. November 1986 III R 161/82, BFH/NV 1987, 414; vom 22. November 1988 VIII R 184/84, BFH/NV 1989, 726; Tipke/Kruse, a.a.O., § 173 AO Rz. 65, m.w.N.), andererseits aber auch in diesem Fall sich ohne weiteres aufdrängenden Zweifeln nachgehen muss (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 414, 415).
  • FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1335/16

    Verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund von vermeintlich zu hohen Pachtzahlungen

    Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für eine Verpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder für eine Verpachtung von Betriebsvermögen (BFH-Beschluss vom 9.7.2003 I B 183/02, BFH/NV 2004, 87; Rengers in Blümich, EStG/KStG, § 8 KStG Rz. 542).

    Denn die vom Senat angewandten Grundsätze gelten nach der zitierten BFH-Rechtsprechung gleichermaßen auch für eine Verpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder für eine Verpachtung von Betriebsvermögen (BFH-Beschluss vom 9.7.2003 I B 183/02, BFH/NV 2004, 87).

  • BFH, 20.06.2005 - I B 181/04

    Mietvertrag zwischen KapG und beherrschendem Gesellschafter

    FA und FG müssen die Höhe des angemessenen Betrages unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ermitteln, wobei im Einzelfall eine Schätzung (§ 162 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--; § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zulässig und geboten ist (Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, 75, BStBl II 2004, 171; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 I B 183/02, BFH/NV 2004, 87).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 13 K 8108/15

    Durch einen Steuerberater unzureichend ausgefüllte Anlage V: Änderungsmöglichkeit

    Hierauf durfte der Beklagte zunächst vertrauen, da die Finanzbehörde bei Mitwirkung eines Beraters an der Steuererklärung -wie im Streitfall geschehen- in besonderem Maße auf die vollständige Darstellung der möglicherweise entscheidungserheblichen Umstände vertrauen darf (vgl. BFH-Beschluss vom 9.7.2003., I B 183/02, BFH/NV 2004, 87).
  • FG Köln, 03.03.2006 - 13 K 5284/04

    Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages unter Ansatz des entsprechend

    Die Höhe des angemessenen Betrags muss in diesem Falle unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ermittelt werden, wobei im Zweifel eine Schätzung (§ 162 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zulässig und geboten ist (Beschlüsse des BFH vom 09.07.2003 I B 183/02, BFH/NV 2004, 87, und vom 20.06.2005, a. a. O.).
  • BFH, 26.04.2005 - I B 157/04

    DBA-Tschechoslowakei; Betriebsstätte im Inland; Beginn der Bautätigkeit

    Wird hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO); bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können nur die ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründe berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 I B 183/02, BFH/NV 2004, 87; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 55).
  • BFH, 11.04.2005 - I B 127/04

    Gewinnerzielungsabsicht; Klärungsfähigkeit

    Wird hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO); bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können nur die ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründe berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 I B 183/02, BFH/NV 2004, 87; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 55).
  • FG Saarland, 29.03.2004 - 1 K 210/00

    Angemessenheit von Gehalts- und Pachtzahlungen (§ 8 Abs. 3 KStG)

    Das schließt jedoch nicht aus, die Angemessenheitsprüfung im Ausgangspunkt bei den Interessen des Pächters ansetzen zu lassen und die ggf. gegenläufigen Interessen des Verpächters nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im Verhältnis zwischen fremden Dritten zu einer Korrektur des zunächst ermittelten Ausgangswerts geführt hätten (BFH 9. Juli 2003 I B 183/02, juris).
  • FG Saarland, 26.01.2010 - 1 K 1178/07

    Bindung an eine Verständigung mit der Vor-Bp - Verdeckte Gewinnausschüttung wegen

    Dies geschieht durch einen Vergleich mit Mieten für Grundstücke und Bürogebäude in ähnlicher Lage und Ausstattung (z.B. BFH vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BStBl II 2004, 171; vom 9. Juli 2003 I B 183/02, BFH/NV 2004, 87; vom 20. Juni 2005 I B 181/04, BFH/NV 2005, 2062).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 K 191/14

    Keine vorbehaltlose Körperschaftsteuer-Festsetzung bei "sich aufdrängend"

    Andererseits braucht sie eindeutigen Steuererklärungen und vorgelegten Jahresabschlüssen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sie kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen, ohne besondere Ermittlungen anstellen zu müssen; das gilt insbesondere bei einer unter Mitwirkung eines Steuerberaters angefertigten Steuererklärung (Loose, a.a.O., Tz. 65, wiederum mit Nachweisen auf einschlägige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 09.07.2003 I B 183/02, BFH/NV 2004, 87).
  • FG Saarland, 26.01.2010 - 1 K 1184/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen unüblich niedriger Entgelte für Bauleistungen

    Eine Schätzung kommt gemäß § 162 Abs. 1 AO in Betracht, wenn der Sachverhalt nicht ermittelt werden kann (z.B. BFH vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BStBl II 2004, 171; vom 9. Juli 2003 I B 183/02, BFH/NV 2004, 87; vom 20. Juni 2005 I B 181/04, BFH/NV 2005, 2062).
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